Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nehmen will und sich auf eine deliktische Haftung stützt, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, aus denen sich die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; das gilt auch für den Vorsatz des Geschäftsführers. Den Geschäftsführer trifft nur eine sekundäre Darlegungslast (BGH Urteil vom 18.12.2012, Aktenzeichen: II ZR 220/10).

Der vertraglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater haftet der Gesellschaft für die Folgen des dadurch bedingt verspätet gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn er erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH Urteil vom 06.06.2013, Aktenzeichen: IX ZR 204/12).

Der mit der allgemeinen steuerlichen Beratung beauftragter Steuerberater ist nicht verpflichtet, die GmbH darauf hinzuweisen, dass bei einer bestehenden Unterdeckung der Geschäftsführer verpflichtet ist, eine Überprüfung vorzunehmen, ob Insolvenzreife eingetreten ist (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Aktenzeichen IX ZR 64/12).

Ist der Geschäftsführer einer GmbH persönliche nicht ausreichend in der Lage, selbst prüfen zu können, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, ist er verpflichtet, bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft sich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierte Person beraten zu lassen (BGH Urteil vom 27.03.2012, Aktenzeichen: II ZR 171/10).

Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt. Die Feststellung der Zahlungseinstellung kann nicht nur durch die Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten erfolgen, sie kann auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden. Eine Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist im Anfechtungsprozess entbehrlich, wenn die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung begründet wird (BGH Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen: IX ZR 134/10).

 

Eine Steuerberatungskanzlei ist dann als nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs.2 Nr. 2 InsO anzusehen, wenn sie durch Dienstvertrag mit dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit hatte, sich über seine wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Das ist dann der Fall, wenn der Steuerberatungskanzlei aufgrund des durch den Dienstvertrag eingeräumten Stellung erhebliche Daten zufließen und sie somit über einen Wissensvorsprung verfügt. Ein solches Näheverhältnis liegt dann nicht vor, wenn der Steuerberatungskanzlei erhebliche Tatsachen vorenthalten werden (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Aktenzeichen: IX ZR 205/11).